Warum ist der Grenzwert für fünf Jahre ausgesetzt?

Die Aussetzung des Grenzwertes gilt für alle Bereiche, in denen mit heißem Bitumen gearbeitet wird, also z. B. auch für Verarbeitung von Gussasphalt oder Walzasphalt. Den Mitgliedern des AGS war bei ihren Beratungen bewusst, dass der neue Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus heißem Bitumen nicht in allen Bereichen der Bauwirtschaft eingehalten werden kann. Dazu gehört vor allem der Straßenbau, aber auch die Verarbeitung von Bitumenbahnen im Gießverfahren, obwohl hier die Expositionen schon nahe am Grenzwert liegen. So soll die Übergangsfrist genutzt werden, um Maßnahmen zu finden, die eine dauerhaft sichere Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ermöglichen.